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Allgemeines
Unsere nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Einkäufe sämtlicher Unternehmen der Halberg Guss Gruppe, nämlich der Halberg Guss GmbH, Halberg Guss Management GmbH, Halberg Guss Vertriebs- und Einkaufs GmbH & Co. KG, Halberg Guss Saarbrücken Produktions GmbH & Co. KG und Halberg Guss Leipzig Produktions GmbH & Co. KG.
Abänderungen und Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.
(1) Bestellungen, Abschlüsse, Liefer- und Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen, Liefer- und Leistungsabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Der Lieferant stellt die ausreichende Identifizierbarkeit der Ware durch Verwendung von Warenanhängern gemäß VDA-Standard 4902 für jeden Behälter sicher und veranlasst die ausreichende Chargenkennzeichnung der Lieferteile. Der Lieferant avisiert uns die Lieferung / Leistung rechtzeitig, soweit möglich durch Datenfernübertragung.
Alle Versandpapiere dürfen nur über den Umfang eines Lieferabrufes ausgestellt werden; dabei ist immer die Jahresbestell- und Positionsnummer anzugeben.
Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Bestellungen, Liefer- und Leistungsabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht unverzüglich nach Zugang widerspricht.
2. Qualität
Der Lieferant hat für seine Lieferungen / Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften
und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes
oder des Leistungsumfangs bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Der Lieferant sichert zu, dass er die DIN-Normen, Umweltschutznormen sowie andere allgemein
gültige Normen nach dem jeweils neuesten Stand verwendet.
Der Lieferant garantiert die Fehlerfreiheit der Lieferteile. Insbesondere garantiert er die Erreichung der
spezifischen Eigenschaften der Lieferteile und die Einhaltung unserer Qualitätsleitlinien in der jeweils
gültigen Fassung.
Der Lieferant steht für die vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung der Ware ein. Er
sichert die Einhaltung unserer Werksnormen zu.
3. Lieferung
Abweichungen von unseren Bestellungen sind nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.
Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand
rechtzeitig bereitzustellen bzw. dem vorgeschriebenen Spediteur zu übergeben.
Wir können im Rahmen des Zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes, der Lieferzeiten und
Liefermengen sowie des Leistungsumfanges verlangen. Ein solches Änderungsverlangen werden wir
schriftlich vorlegen.
Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der
Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung. Vormaterialversorgung, Einhaltung des
Liefertermins, des Leistungsumfanges oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten
Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant
unverzüglich schriftlich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die
uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns
bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
Der Lieferant stellt sicher, dass er uns nach Ende der Lieferbeziehungen zu angemessenen Bedingungen
mit Ersatzteilen beliefern kann.
4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen
und sonstige unabwendbare Ereignisse entbinden uns – unbeschadet sonstiger Rechte – ganz oder
teilweise von der Verpflichtung zur Abnahme bestellter Waren oder Leistungen, ohne dass der
Lieferant Schadenersatz verlangen oder sonstige Ansprüche gegen uns geltend machen kann.
5. Versandanzeige und Rechnung
In die Versandanzeigen, Lieferscheine und Rechnungen hat der Lieferant die Angaben unserer
Bestellung zu übernehmen. Für jede Bestellung ist die Rechnung in zweifacher Ausfertigung an die
Anschrift unseres Firmensitzes zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
6. Preisstellung und Gefahrübergang
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise einschließlich handelsüblicher
und sachgerechter Verpackung und Fracht und gegebenenfalls Zollgebühren. Umsatzsteuer ist darin
nicht enthalten.
Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an
dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
Der Lieferant hat uns das Ursprungszeugnis der Ware sowie die Lieferantenlangzeiterklärung vorzulegen.
7. Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb 30
Tagen, gerechnet ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der ordnungsgemäßen und
nachprüfbaren Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Wahl des Zahlungsmittels
bleibt uns überlassen. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
Sofern Anzahlungen vereinbart werden, sind wir berechtigt, diese von der Stellung einer auf erstes
Anfordern selbstschuldnerischen Bankbürgschaft abhängig zu machen.
Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur
ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden
darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant
seine Forderungen gegen uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die
Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den
Lieferanten oder den Dritten leisten.
Wenn und soweit wir verpflichtet sind, uns aus der Weiterveräußerung unserer Waren zustehende
Forderungen an unsere Lieferanten abzutreten, ermächtigt uns der Lieferant schon jetzt, diese Forderungen
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzuziehen.
8. Mängelansprüche und Rückgriff
Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf
Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand zu untersuchen;
entdeckte Mängel werden von uns, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
Geschäftsgangs festgestellt wurden, unverzüglich gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den
Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht
nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
Das Recht, die Art der Nacherfüllung (kostenlose Nachbesserung oder kostenlose Lieferung einwandfreier
Teile) zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns
gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern.
Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der
Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von
akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten
selbst vorzunehmen, von dritter Seite vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen
Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die
Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
Sofern wir unseren Kunden längere Gewährleistungsfristen einräumen, ist der Lieferant bereit, diese
ebenfalls anzuerkennen. Wir werden den Lieferanten darüber informieren und ihm, sofern zulässig und
möglich, die Gelegenheit zur Einsicht und Prüfung der Unterlagen, die sich auf die Gewährleistung
beziehen, geben.
Bei Rechtsmängeln, die er zu vertreten hat, stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen
Dritter frei.
Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende
Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom
Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der
Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten
wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst
erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu
unserem Kunden zu tragen haben, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
hat.
Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 9.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziffern 9.8 und 9.9
frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten
Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der
Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der
Sache oder des Mangels unvereinbar.
9. Produkthaftung
Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant
verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen
Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensanhängiger
Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die
Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der
Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer
etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Lieferant hat uns auf Verlangen das Bestehen einer Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender
Höhe nachzuweisen.
10. Schutzrechte
Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und
Leistungen aus der Verletzung erteilter oder angemeldeter Schutzrechte ergeben, sofern er dies zu
vertreten hat. Er stellt uns in diesem Fall von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Rechte frei.
Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes erhalten wir vom Lieferanten ein
einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.
11. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben unsere geltende
Arbeitsordnung, die Richtlinien für Fremdfirmen und unsere Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Die
für unser Werk geltenden Vorschriften für Arbeitssicherheit und Umweltschutz sind einzuhalten. Die
Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit
die Unfälle nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
12. Geheimhaltung
Der Lieferant wird alle ihm von uns überlassenen Informationen, insbesondere Zeichnungen, Unterlagen,
Muster, Modelle, Datenträger usw., sowie alle Erkenntnisse über unsere betrieblichen Abläufe und
unsere Produktion, die er bei einem Aufenthalt in unserem Werksgelände erlangt, geheim halten,
Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere,
als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen.
Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte, z.B. Urheberrechte an den von uns zur
Verfügung gestellten Informationen vor.
Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Es gilt hiermit zwischen dem
Lieferanten und uns als vereinbart, dass der Lieferant die Vervielfältigungen für uns verwahrt. Er hat
die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf
seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf unser Verlangen hin
jederzeit herauszugeben oder zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund,
steht ihm nicht zu.
13. Allgemeine Bestimmungen
Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein
außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Saarbrücken ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und
uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG)
finden keine Anwendung.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt
dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu
ersetzen.